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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBeurkG§ 54 c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BeurkG 

Entscheidungen zu "§ 54 c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BeurkG"

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OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 10/08 vom 14.03.2008

1. § 54c Abs. 3 BeurkG begründet unter den dort geregelten Voraussetzungen die Amtspflicht des Notars, sich jeder Verfügung über das Verwahrungsgut zu enthalten.

2. Die in einem notariellen Vorbescheid nach § 15 BNotO gesetzte Frist zur Einlegung der Beschwerde hat nicht zugleich die Wirkung einer Frist zur Beibringung des Rechtshängigkeitsnachweises nach § 54c Abs. 3 BeurkG. Soll die gesetzte Frist für beides gelten, muss das eindeutig zum Ausdruck kommen.

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