1. § 54c Abs. 3 BeurkG begründet unter den dort geregelten Voraussetzungen die Amtspflicht des Notars, sich jeder Verfügung über das Verwahrungsgut zu enthalten.
2. Die in einem notariellen Vorbescheid nach § 15 BNotO gesetzte Frist zur Einlegung der Beschwerde hat nicht zugleich die Wirkung einer Frist zur Beibringung des Rechtshängigkeitsnachweises nach § 54c Abs. 3 BeurkG. Soll die gesetzte Frist für beides gelten, muss das eindeutig zum Ausdruck kommen.