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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBeurkG§ 54 b BeurkG 

Entscheidungen zu "§ 54 b BeurkG"

Übersicht

BGH – Urteil, XI ZR 85/04 vom 11.10.2005

a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.

b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB unwirksam.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 208/00 vom 13.12.2000

Notarieller Vorbescheid

Besteht Streit über die Berechtigung an auf Notaranderkonten hinterlegten Geldbeträgen, kann der Notar die von ihm beabsichtigte Auszahlung durch beschwerdefähigen Vorbescheid ankündigen.

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