1. Außerhalb einer Urkunde liegende Umstände können zur Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen nur herangezogen werden, wenn der aus ihnen ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde wenigstens andeutungsweise - wenn auch unvollkommen - ausgedrückt ist. Dies gilt jedoch nicht für Fälle irrtümlicher Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet).
2. Eine Beurkundung ist wirksam, obwohl entgegen §§ 9, 13, 13 a BeurkG eine in Bezug genommene Urkunde weder verlesen noch beigefügt war und hierauf auch nicht verzichtet wurde, wenn es sich bei der in Bezug genommenen Urkunde um eine den Fonnvorschriften genügende öffentliche Urkunde unter denselben Beteiligten handelt.
Urteil des 22. Zivilsenat v. 09.03.2000 - 22 U 149/99 -
a) Auch das infolge einer Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksame Rechtsgeschäft kann in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 1 BGB bestätigt werden.
b) Zur Bestätigung des formgerecht abgeschlossenen Vertrages reicht es aus, daß die Bestätigungsurkunde auf die Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält, hinweist.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 -
OLG Hamm
LG Bochum