Erklärungen eines Geschäftsführers in einer notariellen Urkunde wirken auch dann unmittelbar für und gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Geschäftsführer in der notariellen Niederschrift weder als solcher bezeichnet wird noch mit der Firma der Gesellschaft gezeichnet hat und auch Nachweise über dessen Vertretungsberechtigung nicht der Niederschrift beigefügt worden sind, soweit nur das Handeln für die Gesellschaft offenkundig ist; §§ 10 und 12 des Beurkundungsgesetzes sind lediglich Sollvorschriften, § 35 Abs. 3 GmbHG ist nur Ordnungsvorschrift.