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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrVG§ 95 Abs. 3 BetrVG 

Entscheidungen zu "§ 95 Abs. 3 BetrVG"

Übersicht

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 712/07 vom 13.01.2009

1. Nach der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" braucht der Arbeitnehmer einer Versetzungsanordnung - hier: Versetzung auf Dauer in eine andere, etliche Kilometer entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes - nicht nachzukommen, wenn und solange der für beide Filialen gebildete Betriebsrat dieser Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht zugestimmt hat.

2. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung nachträglich zu - hier: wenige Tage nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin in der anderen Filiale -, erledigt sich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG. Die Arbeitnehmerin kann eine Rückversetzung in die ursprüngliche Beschäftigungsfiliale nicht mehr wegen eines betriebsverfassungswidrigen Zustands oder Verhaltens des Arbeitgebers verlangen.

3. Ist in einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag, der die Einstellung für eine bestimmte Filiale enthält, eine Klausel enthalten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer "nach den geschäftlichen Erfordernissen" auch in einer anderen Filiale beschäftigen kann, ist diese Versetzungsklausel nicht wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam. Eine ausdrückliche Festlegung, dass die Versetzung nur nach billigem Ermessen erfolgen kann, ist nicht erforderlich.

4. Ein gegenüber dem Vorgesetzten ausgesprochener Rückversetzungswunsch steht der Verwirkung des Arbeitnehmerverlangens, der sich erst nach mehr als eineinhalb Jahren auf die Unwirksamkeit der Versetzung aus Rechtsgründen beruft, nicht entgegen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 1345/06 vom 29.01.2008

Die Umsetzung einer Altenpflegehelferin für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem Seniorenheim ist eine Versetzung, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind (vgl. BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972).

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 30/06 vom 27.02.2007

1. Ohne Veränderung der Tätigkeit als solche ist eine Veränderung des Arbeitsplatzes in der betrieblichen Organisation nur dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösende maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des Arbeitnehmers liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Versetzung künftig mit neuen Arbeitskollegen und unter neuer Leitung arbeiten muss.

2. Umso größer und in sich geschlossener eine Verkaufsabteilung eines Textileinzelhandelsgeschäfts ist, umso eher ist die Arbeitsleistung der speziellen Umgebung, die maßgeblich von der auszuübenden Tätigkeit, den Kollegen und dem weisungsberechtigten Vorgesetzten geprägt ist, angepasst. Ein Wechsel aus einem solchen Arbeitsbereich greift tiefer in die Stellung und Rechte des Arbeitnehmers ein, als bei einem Wechsel innerhalb einer kleineren, homogen organisierten Verkaufsfiliale, die nach einem einheitlichen Verkaufskonzept betrieben und geleitet wird.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 974/05 vom 15.09.2006

Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme wegen unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats auf der Grundlage der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBV 51/06 vom 30.08.2006

Die Abstellung von Arbeitnehmern zu sogenannten "Workshops" stellt keine nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar (Einzelfallentscheidung).

BAG – Urteil, 9 AZR 557/05 vom 11.04.2006

1. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.

2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteilung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 24/05 vom 06.10.2005

1. Für einen Verstoß gegen das Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit in mehreren Einzelfällen der Forderung des Betriebsrats, bestimmte gleichartige Positionen innerbetrieblich auszuschreiben, nicht nachgekommen ist.

2. Für die Frage, ob ein anderer Arbeitsbereich im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs (§ 95 Abs.3 BetrVG) vorliegt, kommt es in der Regel nicht auf eine rein quantitative Betrachtungsweise an, so dass im Allgemeinen nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung - z. B. 20 % der Gesamttätigkeit - abzustellen ist.

3. Im Einzelfall kann eine Veränderung des Aufgabenbereichs, die lediglich 15 % der Gesamttätigkeit ausmacht, verbunden mit der Übertragung einer besonderen Verantwortlichkeit, ausreichen.

4. Dies gilt z. B. bei der Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Gruppenleiters für den Fall der Abwesenheit des Gruppenleiters, wenn die Vertretungsfälle weder nach ihrer Zahl noch in Bezug auf ihre Dauer oder den Zeitpunkt ihres Eintritts exakt vorhersehbar sind. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass mit der Übertragung der Funktion des stellvertretenden Gruppenleiters die Zahlung einer "Verantwortungszulage" verbunden ist.

BAG – Beschluss, 1 ABR 59/03 vom 25.01.2005

1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.

BAG – Beschluss, 1 ABR 55/03 vom 14.12.2004

1. Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat.

2. Durch eine offensichtlich unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers in der Sache Stellung nimmt.

BAG – Beschluss, 1 ABR 45/03 vom 26.10.2004

1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.

2. Die Rechtshängigkeit des Antrags des Arbeitgebers festzustellen, dass die vorläufige Durchführung einer Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, entfällt regelmäßig, sobald über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer endgültigen Durchführung rechtskräftig entschieden worden ist.

BAG – Beschluss, 1 ABR 39/03 vom 29.09.2004

Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.

LAG-HAMM – Urteil, 7 Sa 1761/03 vom 19.03.2004

Mit einer vertraglichen Einheitsregelung verzichten die hieran beteiligten Arbeitnehmer nicht auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zukünftiger Inanspruchnahme des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber zur Änderung eines Provisionsgefüges.

Eine grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichts ist bei erfolgsabhängiger Vergütung anhand der Verhältnisse des Einzelvertrages, nicht jedoch über eine Gesamtschau aller von der Maßnahme des Arbeitgebers betroffener Arbeitnehmer (sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich) zu überprüfen (BAG, Urteil vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 - NZA 2001, 49; BAG, Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - NZA 2003, 986).

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 43/03 vom 23.01.2004

1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.

2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 104/03 vom 10.10.2003

Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.

BAG – Beschluss, 1 ABR 27/01 vom 10.12.2002

Bei der Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Beamten zur sog. Insichbeurlaubung gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG handelt es sich um die Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Umgruppierungen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ob dazu auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Einigungsstelle gebildet werden kann, hängt nach § 95 Abs. 2 BetrVG von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 95/02 vom 20.09.2002

Der Betriebsrat hat regelmäßig jedenfalls dann kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit einen Großteil der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung freistellt.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG betrifft nur eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht eine auf Dauer angelegte Freistellung.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 43/01 vom 19.04.2002

Der Wechsel einer in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) nach § 4 Werkstättenverordnung - WVO - in den Förderbereich stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar.

LAG-SAARLAND – Beschluss, 2 TaBV 2/2000 vom 06.06.2001

1. Ein Organigramm selbst stellt keine Vollziehung einer personellen Einzelmaßnahme dar. Vollzogen werden nur die hierin abgebildeten personellen Veränderungen.

2. Die Widerspruchsbegründung nach § 99 Abs. 2, BetrVG 1972 darf nicht in der reinen Wiederholung des Wortlauts der Ziffer 1 - 6 bestehen.

BAG – Beschluss, 1 ABR 5/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.

Aktenzeichen: 1 ABR 5/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 5/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 (3) BV 79/97 -
Beschluß vom 2. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 87/98 -
Beschluß vom 15. Dezember 1998

BAG – Urteil, 1 AZR 658/97 vom 10.03.1998

Leitsatz:

Ist im Beschlußverfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei einer umstrittenen Arbeitgeberweisung zusteht, so können auch die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Weisung sei ihnen gegenüber wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam (mögliche, aber nicht entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des Sechsten Senats vom 15. Januar 1987 - 6 AZR 589/84 - AP Nr. 21 zu § 75 BPersVG).

Aktenzeichen: 1 AZR 658/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. März 1998
- 1 AZR 658/97 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8 Ca 857/95 -
Urteil vom 07. November 1995

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 5 Sa 2064/96 -
Urteil vom 03. Juli 1997

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 127/07 vom 26.09.2008

BAG – Beschluss, 1 ABR 38/07 vom 17.06.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 Sa 716/07 vom 28.04.2008

BAG – Beschluss, 1 ABR 14/07 vom 15.04.2008

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 95/07 vom 18.01.2008

BAG – Beschluss, 1 ABR 73/06 vom 11.12.2007

BAG – Beschluss, 1 ABR 70/06 vom 28.08.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 4 TaBV 5/07 vom 12.07.2007

BAG – Beschluss, 1 ABR 22/06 vom 13.03.2007

LAG-HAMM – Urteil, 15 (19) Sa 1088/06 vom 01.03.2007


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