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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrVG§ 89 BetrVG 

Entscheidungen zu "§ 89 BetrVG"

Übersicht

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 4 TaBV 108/00 vom 20.03.2003

Der Zwischenbeschluss einer Einigungsstelle, der die Feststellung der Zuständigkeit zum Inhalt hat, ist gesondert gerichtlich anfechtbar.

Die Einigungsstelle ist zuständig für die Ausgestaltung von Regelungen für die Gefährdungsermittlung nach §§ 5 ArbSchG, 3 BildschArbV sowie die Unterweisung gem. § 12 ArbSchG.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 9 TaBV 29/04 vom 24.11.2004


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