Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen den Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Er entfällt nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.02.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1).
Der Arbeitgeber hat nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG entstanden sind.
Aktenzeichen: 7 ABR 6/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 5. April 2000
- 7 ABR 6/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 11 BV 8/98 -
Beschluß vom 5. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 35/98 -
Beschluß vom 22. September 1998