Ein Betriebsratsmitglied mit reduzierter Arbeitszeit, das an Sitzungen des Betriebsausschusses innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, aber außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teilnimmt und deshalb anreisen muss, hat nach §§ 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten und betrieblich geregelter Tagegelder.
Eine Grundlagenschulung für erstgewählte Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht ist weder auf zwei Wochen begrenzt noch besteht ein Anspruch auf eine dreiwöchige Grundlagenschulung. Deren Erforderlichkeit bedarf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
1. Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen.
2. Bei Hotelkosten ist zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu unterscheiden. Aus einem einheitlichen Preis für Vollpension sind zur Ermittlung der grundsätzlich voll erstattungsfähigen Übernachtungskosten die Kosten für Verpflegung und Getränke herauszurechnen.
3. Verpflegungskosten sind nur in Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschbeträge erstattungspflichtig, also nur insoweit, als in ihnen kein Lohnbestandteil enthalten ist, es sei denn, es besteht eine weitergehende betriebliche Reisekostenregelung.