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Entscheidungen zu "§ 37 III 2 BetrVG"

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HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 197/05 vom 29.06.2006

Ein Betriebsratsmitglied mit reduzierter Arbeitszeit, das an Sitzungen des Betriebsausschusses innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, aber außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teilnimmt und deshalb anreisen muss, hat nach §§ 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Erstattung verauslagter Fahrtkosten und betrieblich geregelter Tagegelder.

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