Zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BetrVG wegen Übergehens von zwei Mitbewerbern um eine Beförderungsstelle, die Betriebsratsmitglieder sind.
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Zulage unter dem Vorbehalt der Anrechnung gewährt, ohne dass die Anrechnungsgründe näher bestimmt sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 4 BGB. Eine solche Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dem Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG kommt es bei der Beurteilung, welche berufliche Entwicklung betriebsüblich ist, darauf an, ob das Betriebsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht übernommen hätte, eine bestimmte Entwicklung durchlaufen hätte, zu der es wegen der Übernahme des Amtes nicht gekommen ist. Ist daher nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, der in den Kreis der AT-Angestellten übernommen wurde, weil ihm wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen die disziplinarische Vorgesetztenfunktion übertragen wurde, darf das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden, wenn das Betriebsratsmitglied vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Zum Anspruch eines in einer Nachfolgeaktiengesellschaft der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, wegen seiner langjährigen Betriebsratszugehörigkeit auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 37 Abs. 4 BetrVG in beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei er befördert worden (hier abgelehnt).
Ein gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG vereinbarungsgemäß freigestelltes Betriebsratsmitglied, dem in aktiver Zeit ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen war, hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der Überlassung während der Freistellungsphase, wenn nach dem Überlassungsvertrag die Überlassung u. a. dann enden sollte, "wenn eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht." Ob ihm statt dessen der geldwerte Vorteil auszuzahlen ist, als der die private Nutzung zu versteuern war, war nicht zu entscheiden.
Zum Anspruch eines - nicht freigestellten - Betriebsratsmitglieds auf Beförderung aus § 37 Abs. 4 BetrVG und zum Benachteiligungsverbot bei Beförderungsentscheidungen.
Die Ausübung des Amtes einer Vertrauensfrau der Schwerbehinderten nach entsprechender Wahl durch die Belegschaft rechtfertigt nicht die Gewährung einer Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT. Im Gegenteil verstößt die irrtümliche wie auch die bewußt tarifwidrige Zahlung einer solchen Zulage gegen das Begünstigungsverbot der §§ 26 Abs. 2 SchwbG, 96 Abs. 2 SGB IX und kann gemäß § 134 BGB nicht Vertragsinhalt werden.