Zum Abschluss eines Strukturtarifvertrages nach § 3 Abs. 1 BetrVG ist jede im Unternehmen vertretene und tarifzuständige Gewerkschaft legitimiert. Mehrere im Unternehmen vertretene Gewerkschaften müssen keine "Zwangstarifgemeinschaft" bilden. Etwaige Tarifkonkurrenzen sind auf der Grundlage des Spezialitätsgrundsatzes zu lösen.
Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes ist u. a. Voraussetzung, dass feststellbar ist, dass sich dessen einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten bezieht.
Durch Tarifvertrag können abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur festgelegt werden, wenn die gesetzlichen Regelungen aufgrund besonderer Umstände und Erfordernisse einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht genügt.