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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrVG§ 29 Abs. 2 BetrVG 

Entscheidungen zu "§ 29 Abs. 2 BetrVG"

Übersicht

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 TaBV 16/06 vom 10.10.2006

1. Fassen die fünf erschienenen Betriebsratsmitglieder einstimmig einen Beschluss, kommt es auf die Frage, ob zur Sitzung ordnungsgemäß mit Tagesordnung geladen worden ist, dann nicht an, wenn die beiden nicht erschienen Betriebsratsmitglieder objektiv (z.B. wegen Krankheit) verhindert waren und Ersatzmitglieder nicht vorhanden sind.

2. Legt der Betriebsrat Ladung mit Tagesordnung und Protokoll der Sitzung vor, ist das Gericht nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen und Beweiserhebungen durchzuführen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tagesordnung den Betriebsratsmitgliedern nicht zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Zugang der Ladung mit Nichtwissen bestreitet.

3. Hinsichtlich von Testeinkäufen mit dem Ziel der Überprüfung, ob die Mitarbeiter ein bestimmtes vorgeschriebenes Verkaufsverhalten einhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

4. Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Testeinkäufen, "die nicht der Ehrlichkeitskontrolle dienen", ist unzulässig, weil die Feststellung, was wozu "dient", kein objektiv nachvollziehbarer Differenzierungsgrund ist. Die Erforschung eines Motivs kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

5. Diejenige Zeit, die benötigt wird, um eine - durch eine Betriebsvereinbarung gestattete - Taschenkontrolle beim Mitarbeiter durchzuführen, ist keine "Arbeitszeit" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG; aus diesem Grund verletzt der Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn er solche Kontrollen erst dann durchführt, wenn der Arbeitnehmer die Verkaufsfiliale gerade verlassen hat.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 23/06 vom 06.10.2006

Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 491/04 vom 13.10.2004

Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der Jahresurlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nach dem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage der Kalenderwoche verteilt worden ist.

BAG – Beschluss, 1 ABR 44/02 vom 09.12.2003

1. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber unbeachtlich.

2. Werden die jeweiligen Tätigkeiten der Mitarbeiter einer Spielbank auf Grund tariflicher Regelungen aus zwei unterschiedlichen Anteilen des Tronc vergütet, handelt es sich bei der Zuordnung dieser Tätigkeiten zu einem der Troncanteile um Rechtsanwendung, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 unterliegt.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 111/07 vom 11.02.2008

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 101/06 vom 16.05.2007

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 34/06 vom 09.03.2007

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 12/06 vom 28.07.2006

BAG – Beschluss, 7 ABR 25/05 vom 18.01.2006

BAG – Beschluss, 7 ABR 24/04 vom 19.01.2005

LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 TaBV 10/01 vom 13.02.2002


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