Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Besteht eine vom Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in den Einzelbetrieben, besteht für einen Arbeitgeberantrag gleichwohl ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt.
2. Soll in einem Beschlussverfahren geklärt werden, ob für Arbeitszeitfragen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder der Einzelbetriebsräte besteht, sind der Gesamtbetriebsrat und die Einzelbetriebsräte Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO. Die Beschwerde eines beteiligten Betriebsrats kann deshalb nicht wegen verspäteter Beschwerdebegründung verworfen werden, wenn andere Beteiligte ihre Beschwerden rechtzeitig begründet haben.
3. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung der Arbeitszeit in den Einzelbetrieben nur dann gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, wenn eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist (im Anschluss an BAG Beschluss vom 23.09.1975 - Az. 1 ABR 122/73 - und vom 09.12.2003 - Az. 1 ABR 49/02). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, das eine bundesweite Verfügbarkeit aller Arbeitnehmer zu Zeiten der meisten Kundenanrufe erreichen möchte, nicht im Einzelnen begründet, dass die konkrete Gefahr besteht, die Einzelbetriebsräte würden bei Abschluss von Einzelbetriebsvereinbarungen Unternehmensinteressen nicht in dem von § 2 Abs. 1 BetrVG geforderten Umfang beachten.
Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen.
Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 - NZA-RR 2001, 662).
Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.
1. Versteigt sich ein Arbeitnehmer in die unwahre Behauptung, er habe ein zwei Tage zuvor durchgeführtes Mitarbeiter- Vorgesetztengespräch, dessen Inhalt streitig ist, mitgeschnitten, um seiner Darstellung Nachdruck zu verleihen und den Vorgesetzten zur Korrektur seiner Aussage zu verleiten, liegt in einer solchen versuchten Nötigung eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens und eine gravierende Verletzung der Pflicht zu vertraglicher Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis dar und ist als Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet.
2. Ob bei der anzustellenden Zukunftsprognose eine Abmahnung als von vornherein ungeeignetes Mittel ausscheidet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind insbesondere die Gesprächssituationen sowie der Umstand zu würdigen, ob der Arbeitnehmer seine Behauptung vor Ausspruch arbeitsrechtlicher Sanktionen von sich aus korrigiert hat.
Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu (mit BAG vom 21.7.1991 - 7 AZR 61/90).
Die Erforderlichkeit ist nicht nach Erfahrungs- und Richtwerten zu bemessen. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (mit BAG vom 15.3.1995 - 7 AZR 643 /94).
Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht berechtigt, dem Wahlvorstand bzgl. der von ihm zu leistenden Tätigkeit ein Stundenkontingent vorzugeben.
Auch die Wahlvorstandsmitglieder sind aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSd. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und ihrer individuellen Fähigkeiten die Wahlvorstandstätigkeit möglichst zügig und effektiv auszuführen.
Der Arbeitgeber hat gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf seiner Homepage zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.
1) Der Grundsatz der vertauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG ist von beiden Betriebspartnern auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung über streitige Regelungsfragen zu beachten.
2) Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit i. S. v. § 78 S. 1 BetrVG durch herabsetzenden Äußerungen der Arbeitgeberin in Aushängen u. ä. ist nicht durch die Meinungsfreiheit in Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. Der Betriebsrat kann insoweit Unterlassung von Arbeitgeberin verlangen.
1. Pflegt der Arbeitgeber bestimmte gehobene Stellen stets im Betrieb auszuschreiben, entspricht seine Berufung auf das Fehlen eines ausdrücklichen Verlangens des Betriebsrats nicht dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit.
2. Die Ausschreibung einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber für lediglich drei Monate zur Überbrückung eingestellt wird.
3. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Stellenausschreibung kann bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden, solange die Einstellung bisher nur als vorläufige Maßnahme vollzogen worden ist.
1. Pflegt der Arbeitgeber bestimmte gehobene Stellen stets im Betrieb auszuschreiben, entspricht seine Berufung auf das Fehlen eines ausdrücklichen Verlangens des Betriebsrats nicht dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit.
2. Die Ausschreibung einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber für lediglich drei Monate zur Überbrückung eingestellt wird.
3. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Stellenausschreibung kann bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden, solange die Einstellung bisher nur als vorläufige Maßnahme vollzogen worden ist.
Nach den Umständen des Einzelfalles kann es untragbar sein, dem zur fristlosen Entlassung vorgesehenen - hier freigestellten - Betriebsratsmitglied bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG uneingeschränkten Zutritt zum Betrieb zu gewähren.
Gibt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt, die nicht in Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz steht, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung.
Hinweise des Senats:
Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Bekanntgabe von Betriebsratskosten; Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972
Aktenzeichen: 7 ABR 14/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. November 1997
- 7 ABR 14/97 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
Beschluß vom 08. Mai 1996
- 2 BV 8/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Beschluß vom 29. November 1996
- 11 TaBV 42/96 -