1. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Verhältniswahl ist nicht vorgeschrieben.
2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses sind auch der Gesamtbetriebsrat und die entsandten Voll- und Ersatzmitglieder zu beteiligen.
1. Die Wahl der Mitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss erfolgt nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Verhältniswahl. Das Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 lässt insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen erkennen.
2. Im Beschlussverfahren um die Wirksamkeit der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsausschuss sind diese zu beteiligen.