1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe).
2. Ist eine Tarifnorm (hier: inkorporierte -unlesbare- Tarifkarte als Tarifnorm im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.b) nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien nicht justiziabel, so findet sie keine Anwendung (BAG, Urteil vom 26.04.1966-1 AZR 242/65-AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II 6 b der Gründe). Haben die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ein die Regelungslücke schließendes Verfahren verabredet, so bestimmt sich die Zuordnung von Betriebsteilen nach diesem tarifautonomen modus procedendi. Andernfalls ist auf die gesetzliche Grundlage des § 4 BetrVG zurückzugreifen.
Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.
1. Die - wenn auch rechtsirrige - Mitteilung an einen wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer, er sei leitender Angestellter und deshalb nicht wahlberechtigt bzw. wählbar, begründet eine unzulässige Wahlbehinderung, wenn die Mitteilung nicht eindeutig als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als Aufforderung oder Wunsch für ein bestimmtes Verhalten zu verstehen ist.
2. Die Wahlbehinderung kann durch jedermann, auch durch den zur Wahlversammlung nach § 14a Abs. 1 S. 1 BetrVG Einladenden, begangen werden.
Die Entscheidung befasst sich mit der Möglichkeit, den Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, wenn die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl deswegen fehlerhaft ist, weil eines der (drei) Wahlvorstandsmitglieder nicht die erforderliche Mehrheit der auf der zur Wahl des Wahlvorstands einberufenen Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer erhalten hat und eine Nachwahl nicht stattfindet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsratswahl daher um eine Wahl ohne Wahlvorstand handelt und diese im Fall ihrer Durchführung nichtig sein wird. Im Hinblick darauf werden Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund des auf Abbruch gerichteten Antrags bejaht.
1) § 5 Abs. 3 BetrVG stellt dabei in keiner Stelle auf die persönliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ab und seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er aufgrund politischer oder anderer Aufgabenwahrnehmung erlangt hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie der Arbeitgeber seine Betriebsratsmitglieder sieht ("auf gleicher Augenhöhe"). Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung regelt § 5 Abs. 3 BetrVG, ergänzt durch die Hilfskriterien des Abs. 4, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines leitenden Angestellten abschließend.
2) Zu den Voraussetzungen einer Wahlbeeinflussung nach § 20 BetrVG und Abgrenzung zu zulässiger Wahlwerbung
3) zu § 2 Abs. 5 WO: hinreichende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Wahlvorschriften
4) Die rein abstrakte und hypothetische Möglichkeit einer Verletzung einer Wahlvorschrift löst die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht aus. Erforderlich ist, dass die Antragsteller in ihrem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist. Der Sachverhalt muss Anlass zur Ansicht geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden.
1. Der Aushang des Wahlausschreibens zur Konzernschwerbehindertenvertretung in nur einem Betrieb des Konzerns verstößt gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 SchwbWVO.
2. Da § 5 Abs. 2 SchwbWVO nur den Aushang des Wahlausschreibens vorsieht, stellt die Versendung des Wahlausschreibens per Rundmail keine ausreichende Bekanntmachung dar. Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Wahlausschreibens auf der Website der Konzernschwerbehindertenvertretung.
3. Bei der Verletzung des § 5 Abs. 2 SchwbWVO handelt es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Dem Aushang des Wahlausschreibens kommt bei der Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung keine geringere Bedeutung zu als bei der Wahl des Betriebsrats.
Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.
1. Die Betriebsratswahl ist für unwirksam zu erklären, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben ist.
2. Dies gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig versammelt ist; es fehlt an der Öffentlichkeit der Sitzung.
3. Es kann dahinstehen, ob die Wahl auch deswegen für unwirksam zu erklären ist, weil die persönliche Stimmabgabe einiger Wähler schon vor dem als Beginn des Wahlzeitraums benannten Zeitpunkt zugelassen wurde und weil der Wahlvorstand sich bei Briefwählern, die ihre Stimme zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatten, erkundigt hat, ob sie die zugesandten Briefwahlunterlagen erhalten hätten.
Die isolierte Anfechtung der Wahl nur der (hier vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung - nicht auch deren Wahl - ist unzulässig.
Eine Konzernmuttergesellschaft hat als Arbeitgeberin und in Vertretung für ihre Tochterunternehmen mit ihren Betriebsräten und denen ihrer Tochterunternehmen einen Rahmensozialplan vereinbart. Die Klägerin als Arbeitnehmerin eines Tochterunternehmens klagt aus dem Rahmensozialplan gegen die Muttergesellschaft. Ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos.
Wird in einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG geregelt, dass die (ausschließlich beschäftigten) Angestellten anteilig nach berufsspezifischen Untergruppen (Piloten/Kabinenpersonal) in der Personalvertretung vertreten sein sollen, wird diese Regelung nicht gegenstandslos, nachdem das Betriebsverfassungsgesetz keine Gruppenwahl zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vorsieht. Eine nach dem Gruppenwahlprinzip durchgeführte Personalvertretungswahl ist nicht nichtig.
1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.
2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten.
Bei Ermittlung der in der Regel dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand zwar einen Beurteilungsspielraum. Die zukünftige Entwicklung kann er aber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber bereits konkrete Veränderungsentscheidungen getroffen hat.
Die 14-Tagesfrist von § 6 Abs. 1 Satz 2 WO endet am letzten Tag frühestens bei Dienstende/Arbeitsende des Betriebs. Eine Verkürzung dieser Frist durch Festsetzung des Fristendes auf 14.00 Uhr ist unzulässig.
Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes ist u. a. Voraussetzung, dass feststellbar ist, dass sich dessen einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten bezieht.
Durch Tarifvertrag können abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur festgelegt werden, wenn die gesetzlichen Regelungen aufgrund besonderer Umstände und Erfordernisse einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht genügt.
Das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist bei Geltendmachung von Gestaltungsrechten nicht generell ausgeschlossen. Wegen der im Verhältnis zur Leistungsverfügung nochmals gesteigerten Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt das Eilverfahren zur Regelung eines einstweiligen Zustands im Sinne von § 940 ZPO jedoch nur in extrem seltenen Fällen in Betracht.
Die Möglichkeit, in einem bisher betriebsratslosen Unternehmen einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat zu wählen, ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn in einem der Betriebe des Unternehmens ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl im einzelnen Betrieb gebildet ist, sondern erst dann, wenn in einem der Betriebe des Unternehmens ein Betriebsrat existiert, d. h. gewählt ist.
Das Amt des Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats für einen der Betriebe in einem bisher betriebsratslosen Unternehmen endet nicht vor der Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
Die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in einem bisher betriebsratslosen Unternehmen kann im Regelfall nur durch einen in einer Unternehmensversammlung gewählten Wahlvorstand betrieben werden.
Betreibt der lediglich für die Wahl eines Betriebsrats in einem der Betriebe eines bisher betriebsratslosen Unternehmen bestellte Wahlvorstand nach Durchführung einer unternehmensweiten Abstimmung gem. § 3 Abs.3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, führt dies jedenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, angesichts der unklaren Rechtslage - insbesondere in Bezug auf Verfahrensfragen - aber nicht zu einer offensichtlich nichtigen Wahl.
Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste entbindet den Wahlvorstand nicht von seiner Verpflichtung, Doppelkandidaten zu einer Erklärung aufzufordern, welche Bewerbungen sie aufrechterhalten (§ 6 Abs. 7 Satz 2 WO). Ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen diese Verpflichtung macht die Wahl unwirksam (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Anfechtung der Betriebsratswahl: Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - aufgrund einer Rahmenvereinbarung regelmäßig tageweise befristet beschäftigte Aushilfskräfte als "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. §§ 9 Satz 1, 7 Satz 1 BetrVG?
1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen.
2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.
Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere wegen behaupteter Wahlbehinderung oder Androhung von Nachteilen im Sinne des § 20 BetrVG durch ein Rundschreiben der Arbeitgeberin - Einzelfallentscheidung -.
Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages der Frist (hier: 12 Uhr mittags) zu begrenzen. Ob eine Begrenzung auf das Arbeitsende der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter rechtswirksam ist, konnte offenbleiben, da maßgebliche Teile der Belegschaft in 24-Stunden-Wechselschicht arbeiteten.
Erfolglose Anfechtung einer Betriebsratswahl bei einem Bühnenbetrieb, da der Wahlvorstand zu Recht von einem gemeinsamen Betrieb zwischen der Stadt und der Bühnen-GmbH ausgegangen ist und hinsichtlich der Führungsvereinbarung kein Verstoß gegen § 122 HGO anzunehmen ist.
Abbruch einer Betriebsratswahl im Eilverfahren, weil die beim Arbeitgeber beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als wahlberechtigt angesehen und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mitberücksichtigt worden sind.
Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann im Wege der einstweiligen Verfügung abgebrochen werden. Nichtig ist die Wahl eines Betriebsrats, wenn ein Teil der Wahlberechtigten bereits einen eigenen Betriebsrat gebildet hat. Auch wenn diese erste Wahl wegen möglicherweise gegebener Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar ist, so ist eine Doppelzuständigkeit von 2 Betriebsräten für dieselben Mitarbeiter nicht zulässig.
Für eine gerichtliche Entscheidung über einen konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Vorgang besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt (hier: Durchführung einer erneuten Wahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder mit der Stimmenmehrheit des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nach Anfechtung einer vorausgegangenen Freistellungswahl). Sind konkrete Streitfälle Ausdruck einer generellen Streitfrage, die immer wieder zu ähnlichen Auseinandersetzungen führen kann, kann ein berechtigtes Interesse daran gegeben sein, über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung über eine betriebsverfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu erlangen. In solchen Fällen muss ein Antrag gestellt werden, der die vom Anlassfall losgelöste allgemeine Frage hinreichend deutlich umschreibt und zum Verfahrensgegenstand macht (im Anschluss an BAG vom 20.04.1999, AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979).
1. Bestellt der Betriebsrat eines Betriebes ohne Außenstellen einen neunköpfigen Wahlvorstand mit der Begründung, er wolle, dass sämtliche Abteilungen im Wahlvorstand vertreten seien, ist dieser Beschluss unwirksam. Die "Erforderlichkeit" einer Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist nicht gegeben.
2. Der Arbeitgeber kann die gerichtliche Feststellung beantragen, dass der Beschluss des Betriebsrats über die Einsetzung des Wahlvorstands unwirksam ist.
3. Diese Feststellung kann auch im Verfahren einer einstweiligen Verfügung getroffen werden; effektive Rechtsschutzgewährung gebietet in derartigen Fällen, in denen kein anderer Weg zur Verfügung steht, den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung.
4. Die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes hat die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge.
5. Zumindest dann, wenn die Wahl des Betriebsrats noch rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats durchgeführt werden kann, ist ein Abbruch der Wahl im Wege einstweiliger Verfügung auch dann möglich, wenn die Wahl im Falle ihrer Durchführung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar wäre.
Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.