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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrVG§ 18 Abs. 2 BetrVG 

Entscheidungen zu "§ 18 Abs. 2 BetrVG"

Übersicht

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 5 TaBV 104/07 vom 20.08.2008

Zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes; konzerninterner Personaldienstleister wird von konzernangehörigen Unternehmen herangezogen (Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG).

LAG-BREMEN – Beschluss, 1 TaBVGa 3/08 vom 15.04.2008

Zum Anspruch auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen bis Abschluss eines Interessenausgleichs.

LAG-KOELN – Beschluss, 8 Ta 277/07 vom 03.01.2008

Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel,, a.a.0., § 12 Rz. 445).

Bei der Bewertung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist zu beachten, dass es in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es erscheint deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für diese Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hammburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37).

Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG erscheint dabei der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 43; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1)).

In Anwendung dieser Grundsätze ist ausgehend vom anderthalbfachen Hilfswert bei einem einköpfigen Betriebsrat für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG eine Anhebung um jeweils den einfachen Hilfswert, d. h. für jedes weitere Betriebsratsmitglied um den halben Hilfswert, vorzunehmen (LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1); LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 -).

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 6 TaBV 40/06 vom 18.06.2007

Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und der Betriebsmittel mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Ta 206/06 vom 04.01.2007

1. Der "Beschluss" des Arbeitsgerichts darüber, wer an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Beteiligter im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist und wem demzufolge Gehör zu gewähren ist, ist nicht beschwerdefähig.

2. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsgericht anstelle des ursprünglichen Antragsgegners ein anderes Organ am Verfahren beteiligt; einen Antragsgegner im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens kennt das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht. Die formelle Bezeichnung als "Antragsgegner" durch den Antragsteller führt nur dann zur materiellen Beteiligung, wenn dem Antragsgegner die Verurteilung zu einer Leistung, Handlung oder Unterlassung droht.

3. Die Festlegung des Beteiligtenstatus durch "Zwischenbeschluss" entsprechend § 303 ZPO kommt in einer derartigen Konstellation nicht in Betracht.

4. Der Wahlvorstand ist in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zur Feststellung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht mehr Beteiligter, wenn der gewählte Betriebsrat im Amt ist.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 Ta 21/06 vom 01.03.2006

Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.

LAG-BERLIN – Beschluss, 16 TaBV 677/03 vom 30.10.2003

Wählen die Arbeitnehmer eines nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG eigenständigen Betriebsteils einen Betriebsrat, obwohl für den Gesamtbetrieb bereits ein Betriebsrat existiert und nahezu zeitgleich mit der Wahl im Betriebsteil neu gewählt wird, so ist die erstgenannte Wahl nichtig, die zweitgenannte anfechtbar (im Anschluss an BAG 6 ABR 22/77, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972 sowie LAG Hamm, 3 TaBV 108/96, AP Nr. 10 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand für die erstgenannte Wahl (im Betriebsteil) unter Verstoß gegen § 16 BetrVG von den dortigen Arbeitnehmern bestellt worden ist und sein Wahlausschreiben in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 WahlO verstoßen hat.

LAG-BERLIN – Beschluss, 16 TaBV 699/03 vom 30.10.2003

Wählen die Arbeitnehmer eines nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG eigenständigen Betriebsteils einen Betriebsrat, obwohl für den Gesamtbetrieb bereits ein Betriebsrat existiert und nahezu zeitgleich mit der Wahl im Betriebsteil neu gewählt wird, so ist die erstgenannte Wahl nichtig, die zweitgenannte anfechtbar (im Anschluss an BAG 6 ABR 22/77, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972 sowie LAG Hamm, 3 TaBV 108/96, AP Nr. 10 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand für die erstgenannte Wahl (im Betriebsteil) unter Verstoß gegen § 16 BetrVG von den dortigen Arbeitnehmern bestellt worden ist und sein Wahlausschreiben in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 WahlO verstoßen hat.

BAG – Beschluss, 7 ABR 21/07 vom 13.08.2008

BAG – Beschluss, 7 ABR 15/07 vom 07.05.2008

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 1/07 vom 06.07.2007

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 TaBV 4/06 vom 06.03.2006

BAG – Beschluss, 7 ABR 62/04 vom 17.08.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 TaBV 27/04 vom 03.12.2004

BAG – Beschluss, 7 ABR 27/04 vom 01.12.2004

LAG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 8 TaBV 14/02 vom 30.09.2003


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