1. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um ein objektiv erledigendes Ereignis, wenn der Betriebsrat nach einer stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ("zwischen den Instanzen") die ursprünglich verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung seines Mitgliedes erteilt.
2. Die einmal wirksam abgegebene Erledigungserklärung des Arbeitgebers kann auch dann nicht zurückgenommen werden, wenn das beteiligte Betriebsratsmitglied sich der Erledigungserklärung zunächst nicht anschließt, sondern seine bereits eingelegte Beschwerde begründet.
3. Die form- und fristgerechte Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG hemmt den Eintritt der Rechtskraft; diese Hemmung dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird. Die Rechtskraft tritt nicht schon "von selbst" mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ein, wenn die (rechtzeitige) Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn bereits vorher ein objektiv erledigendes Ereignis (hier: Die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats) eingetreten ist.