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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrVG§ 103 Abs. 1 BetrVG 

Entscheidungen zu "§ 103 Abs. 1 BetrVG"

Übersicht

LAG-HAMBURG – Urteil, 5 SaGa 1/08 vom 27.02.2008

1. Der besondere Schutz sowohl vor der Beendigung als auch der Veränderung des Arbeitsverhältnisses von Betriebsratsmitgliedern macht deutlich, dass die Suspendierung von Betriebsratsmitgliedern nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen in Betracht kommt. Deshalb gilt dann, wenn der 1. Arbeitgeber mit der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds geltend macht (§ 103 Abs. 1 BetrVG), er nur dann berechtigt ist, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeitspflicht zu suspendieren, wenn bei Weiterbeschäftigung erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen objektiv bestehen. Hierbei muss es sich um einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehende überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers handeln, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten. Für eine Suspendierung reicht es somit nicht aus, dass den vom Arbeitgeber ins Feld geführten Kündigungsgründen "einiges Gewicht" zukommt, vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die über den "wichtigen Grund" für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung hinausgehen. Bei besonders schwerem Gewicht des "wichtigen Grundes" wird auch allein der Anlass für die außerordentliche Kündigung ausreichen.

2. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich der Mandatsträger aktiv an der Gründung eines Konkurrenzvereins beteiligt, weil der dringende Verdacht besteht, dass Geschäftsgeheimnisse weitergegeben wurden bzw. dies jedenfalls zu befürchten ist. Der spätere Vereinsaustritt ändert hieran nichts.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 5 TaBV 67/06 vom 21.06.2007

Andere als die dem Betriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG genannte Gründe können im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für die beabsichtigte Kündigung nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich bekannt geworden oder entstanden sind und zuvor der Betriebsrat vergeblich um Zustimmung ersucht wurde (im Anschluss an BAG vom 27.01.1977, AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972).

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 10 TaBV 11/04 vom 14.09.2005

1. Verliert ein Betriebsratsmitglied seinen Sonderkündigungsschutz während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, kann das Beschlussverfahren nicht fortgesetzt werden. Wird es nicht für erledigt erklärt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.
2. Wird das betroffene Betriebsratsmitglied bei einer Neuwahl zum Ersatzmitglied gewählt und rückt es einige Zeit nach der Neuwahl für ein ausscheidendes Mitglied nach, kann auch in diesem Fall ein bisher nicht beendetes Zustimmungsersetzungsverfahren nicht fortgeführt werden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 TaBV 96/03 vom 25.10.2004

1. Die Beleidigung von Vorgesetzten als "Arschlöcher" stellt eine schwere verbale Entgleisung dar, durch die ein Betriebsratsvorsitzender sowohl das Arbeitsverhältnis als auch seine Amtspflicht verletzt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer solchen Verbalinjurie zu ersetzen bez. ob der Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen ist.

2. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann ferner dann begründet sein, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer seine Arbeitsleitung betreffenden Abmahnung (hier: aufgrund einer Kundenbeschwerde) eine schärfere, formalistischere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ankkündigt ("Schluss mit dem Gentlemens Agreement") und später betriebsöffentlich äußert, nach einer obsiegendem Entscheidung beim Arbeitsgericht werde er "so richtig auf den Putz hauen" und "der Firma zeigen, wo es langgeht."

LAG-HAMM – Urteil, 7 Sa 356/02 vom 17.05.2004

Wird durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG aufgehoben und eine vertragliche Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende auf 0 reduziert, so ist für die Frage, ob durch eine umfassende Ausgleichsklausel auch Ansprüche aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot miterledigt sind, auch die Höhe der versprochenen Kündigungsschutzabfindung entscheidend.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 52/01 vom 21.09.2001

1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch auf Familienangehörige von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person Anwendung findet, bleibt offen.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 18 TaBV 2/08 vom 22.10.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 Sa 765/07 vom 26.02.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 4 Sa 996/06 vom 08.11.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 11 TaBV 21/07 vom 12.07.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 Sa 779/06 vom 06.03.2007

BAG – Urteil, 8 AZR 310/06 vom 15.02.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 5 TaBV 60/06 vom 30.01.2007

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 Sa 90/04 vom 08.03.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 308/05 vom 06.07.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 294/04 vom 01.12.2004

LAG-HAMM – Urteil, 13 (8) Sa 148/04 vom 30.08.2004

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 15 Sa 101/03 vom 05.04.2004

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 TaBV 3/02 vom 15.01.2003

LAG-KOELN – Beschluss, 11 TaBV 50/02 vom 06.12.2002

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 Ta 100/01 vom 04.10.2001


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