1. Der Arbeitgeber ist nicht gemäß §§ 99 Abs. 1, 101 Satz 1 BetrVG zur Eingruppierung von neu eingestellten Arbeitnehmern mit individueller Vergütungsabrede verpflichtet, wenn er die mit dem Betriebsrat vereinbarte bisherige Praxis einer Eingruppierung unter einzelvertraglicher Bezugnahme eines Tarifvertrags zur Vergütungszahlung mit Zustimmung des Betriebsrats aufgibt.
2. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein kollektives Regelungssystem erwächst aus der (neuen) Praxis allein, individuelle Vergütungsabreden "ohne Tarifbindung" zu treffen, keineVergütungsordnung mit einer Pflicht zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.
1. Eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG erfordert keine Angabe der Tarifgruppe des vakanten Arbeitsplatzes.
2. Erklärt der Betriebsrat, aus einem Beschluss in einem Aufhebungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG keine Zwangsvollstreckung zu betreiben, solange keine Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ergangen ist und sofern dieser ein entsprechendes Verfahren betreibt, so ist der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht gehindert, diesen Antrag hilfsweise als Widerantrag im Aufhebungsverfahren zu stellen.
1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.
Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.