Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrVG§ 101 Satz 1 BetrVG 

Entscheidungen zu "§ 101 Satz 1 BetrVG"

Übersicht

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 19 TaBV 609/08 vom 29.07.2008

1. Der Arbeitgeber ist nicht gemäß §§ 99 Abs. 1, 101 Satz 1 BetrVG zur Eingruppierung von neu eingestellten Arbeitnehmern mit individueller Vergütungsabrede verpflichtet, wenn er die mit dem Betriebsrat vereinbarte bisherige Praxis einer Eingruppierung unter einzelvertraglicher Bezugnahme eines Tarifvertrags zur Vergütungszahlung mit Zustimmung des Betriebsrats aufgibt.

2. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein kollektives Regelungssystem erwächst aus der (neuen) Praxis allein, individuelle Vergütungsabreden "ohne Tarifbindung" zu treffen, keineVergütungsordnung mit einer Pflicht zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.

LAG-BERLIN – Beschluss, 6 TaBV 2252/04 vom 11.02.2005

1. Eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG erfordert keine Angabe der Tarifgruppe des vakanten Arbeitsplatzes.

2. Erklärt der Betriebsrat, aus einem Beschluss in einem Aufhebungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG keine Zwangsvollstreckung zu betreiben, solange keine Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ergangen ist und sofern dieser ein entsprechendes Verfahren betreibt, so ist der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht gehindert, diesen Antrag hilfsweise als Widerantrag im Aufhebungsverfahren zu stellen.

BAG – Beschluss, 1 ABR 59/03 vom 25.01.2005

1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.

BAG – Beschluss, 1 ABR 39/03 vom 29.09.2004

Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 11 TaBV 53/05 vom 30.03.2006

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 17 Ta 538/05 vom 27.09.2005


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 101 Satz 1 BetrVG" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum