1. Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat.
2. Durch eine offensichtlich unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers in der Sache Stellung nimmt.
Der Antrag des Arbeitsgebers gemäß § 99 Abs 4 BetrVG ist regelmäßg mit zwei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitnehmers, dessen Einstellung ersetzt werden soll, zu bewerten. Der Antrag gemäß § 100 Abs 2 BetrVG ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.