Bei der Energiebeihilfe aufgrund einer Zusage nach den Richtlinien der D-H GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte i. V. m. den Tarifverträgen für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (anders 5. Kammer des LAG Köln Urteil vom 7.4.2008 - 5 Sa 430/08).
1. Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift.
2. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis.
Aktenzeichen: 3 AZR 464/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. Januar 1999
- 3 AZR 464/97 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 20 Ca 11060/95 -
Urteil vom 21. August 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 8 (7) Sa 134/97 -
Urteil vom 11. Juni 1997