Wird ein arbeitsgerichtliches Urteil vom Vorsitzenden erst mehr als fünf Monate nach der Verkündung unterzeichnet, ist wegen des abnehmenden instanzrichterlichen Erinnerungsvermögens nicht gewährleistet, dass die schriftlichen Urteilsgründe die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben (vgl. BVerfG <1. Senat>, Beschluss vom 15.09.2003, NZA 2003, 1355). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vorsitzende zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1990, NJW 1991, 1192). Es liegt ein Urteil ohne Gründe vor, gegen das nach Ablauf der Fünfmonatsfrist innerhalb von einem Monat Berufung eingelegt werden muss. Für die Berufungsbegründung reicht der Hinweis auf die fehlende bzw. verspätete Urteilszustellung aus. Einer Zurückverweisung der Sache wegen Verfahrensmangels steht § 68 ArbGG entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat selbst die vollständige Sachaufklärung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 13.09.1995, 2 AZR 855/94, AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979, BAG, Beschluss vom 24.04.1996, 5 AZN 970/95, AP Nr. 2 zu § 68 ArbGG 1979 Sächs. LAG, Urteil vom 10.10.1999, NZA-RR 2000, 609).