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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrAVG§ 3 Abs. 1 BetrAVG 

Entscheidungen zu "§ 3 Abs. 1 BetrAVG"

Übersicht

THUERINGER-LAG – Urteil, 7/4 Sa 17/05 vom 09.05.2006

Eine wegen Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft unterliegt nicht dem Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 900/04 vom 31.01.2005

Der Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Allgemeine Ausgleichsformulierungen reichen nicht aus. Dies gilt nicht nur bei sog. Ausgleichsquittungen; die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn ein Vertrag, durch den die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis neu regeln wollen, in einer "Präambel" eine allgemeine Abgeltungsklausel enthält.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 232/03 vom 30.10.2003

1. Der Abzug eines "fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld", das dem früheren Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach einer vor Inkrafttreten des BetrAVG geschaffenen Versorgungsordnung gezahlt wurde, vom Anspruch auf betriebliches Altersruhegeld, das aufgrund §§ 18, 30d BetrAVG gezahlt wird, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unzulässig.

2. Die Zahlung des ungekürzten betrieblichen Altersruhegeldes trotz der zuvor erfolgten Zahlung des Übergangsgeldes stellt zwar eine zweckwidrige Doppelbegünstigung des betreffenden Arbeitnehmers dar. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch nur bereicherungsrechtlich (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) auflösen.

BAG – Urteil, 3 AZR 28/01 vom 20.11.2001

1. Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die betriebliche Altersversorgung lediglich umgestaltet wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind. Dabei kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der getroffenen Vereinbarungen an.
2. § 3 BetrAVG führt nur zur Aufrechterhaltung der bei Abschluß des Abfindungsvertrages bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften.

BAG – Urteil, 3 AZR 7/00 vom 17.10.2000

Soll die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente verrechnet werden, so ist die in der Verrechnungsabrede enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen. § 817 Satz 2 BGB schließt diesen Anspruch nicht aus.

BAG – Urteil, 3 AZR 127/99 vom 21.03.2000

Leitsatz:

Das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und der Arbeitnehmer objektiv noch Versorgungsanwärter ist.

Aktenzeichen: 3 AZR 127/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 21. März 2000
- 3 AZR 127/99 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 6 Ca 11791/96 -
Urteil vom 23. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 17 Sa 25/98 -
Urteil vom 3. Februar 1999

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 645/99 vom 23.09.1999

Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgungnach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnungzugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht.

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