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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrAVG§ 2 BetrAVG 

Entscheidungen zu "§ 2 BetrAVG"

Übersicht

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 3 Sa 113/08 B vom 17.02.2009

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus den bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 1244/08 vom 27.01.2009

1) Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende feste Altersgrenze.

2) Die Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Zusage verstanden werden, eine Alterversorgung abweichend von der Versorgungsordnung zu gewähren (Einzelfallentscheidung).

3) Die Entscheidung der Verwaltungskommission schließt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht aus (vgl. BAG 20.01.04 - 9 AZR 393/03 - EzA 87 BetrAVG 2001 zur Verbindlichkeit der Entscheidung von paritätisch besetzten Ausschüssen).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 451/08 vom 18.12.2008

Einzelprobleme zur Berechnung einer Betriebsrente - nach der individuellen Pensionszusage (1960/1957) der Rentenberechnung zugrunde zulegende "tarifliche Bezüge" und Befugnis zur doppelten zeitratierlichen Kürzung durch einen unechten versicherungsmathematischen Abschlag bei einem Bezieher einer vorgezogenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft gemäß den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des BAG.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 3 Sa 1034/06 B vom 11.11.2008

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 3 Sa 620/06 B vom 11.11.2008

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

BAG – Urteil, 3 AZR 865/06 vom 17.09.2008

Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 4/08 vom 19.06.2008

Keine Haftung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag für eine zwar fehlerhafte, jedoch auf unverschuldetem Rechtsirrtum beruhende Startgutschrift (hier: Umsetzung von Tarifrecht).

BGH – Urteil, IV ZR 74/06 vom 14.11.2007

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 761/07 vom 24.09.2007

Anschluss an die Rechtsprechung des BAG: 3 AZR 645/84 und 3 AZR 684/98 (feste Altersgrenze), 3 AZR 205/05 und 3 AZR 458/98 (keine Bindung des PSV an Besserungszusagen im Hinblick auf die Anrechnung von Nachdienstzeiten).

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1044/06 vom 25.04.2007

1.) Der Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf den kraft Gesetzes unverfallbaren Anwartschaftsteil und nicht auf etwaige zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbarte günstigere Anwartschaftsregelungen.

2.) Die Zusage einer betrieblichen "Rente" für den Fall eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes fällt nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und genießt daher auch keinen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 Sa 32/06 vom 24.04.2007

Ist dem Arbeitnehmer ein durch Vorbehalte eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung eingeräumt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen in der Insolvenz des Arbeitgebers zur Insolvenzmasse, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind.

LAG-KOELN – Urteil, 10 Sa 692/06 vom 19.04.2007

1. Der steuerunschädliche Widerrufsvorbehalt wegen wirtschaftlicher Notlage i. S. d. BdF-Schreibens vom 30.06.1975 - BStBl I S. 716 und der ESt-RiL 2005 zu § 6 a EStG in einer Versorgungszusage hat keine weitergehende Bedeutung als die Berufung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts.

2. Darauf kann sich der Arbeitgeber bei einer auf individualrechtlicher Grundlage erteilten Versorgungszusage grundsätzlich auch dann nicht berufen, wenn er lediglich in Anwartschaftszuwächse eingreifen will (Weiterführung von BAG vom 17.06.2003).

3. Der sog. Mustervorbehalt kann nicht in dem Sinne umgedeutet werden, dass sich seine Anforderungen an den Eingriffszielen i. S. d. 3-Stufen-Theorie des BAG jeweils variabel ausrichten.

LAG-KOELN – Urteil, 13 Sa 1537/05 vom 04.04.2006

Auslegung einer Versorgungszusage (garantierte Mindestrente)

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 319/05 B vom 25.11.2005

1. Die von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes gewährte Zusatzversorgung ist zum 01.01.1985 wirksam auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt worden.

2. Die Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts unter Abzug eines fiktiven Kranken- und Rentenversicherungsbeitrages, des fiktiven Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung und des Betrages nach § 23 ABs. 2 c Satz 1 VersTVG ist ebensowenig zu beanstanden wie die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegen der Steuerklasse I/0 bei Ledigen.

3. Die Änderung des Anpassungsmaßstabes zum 01.07.2002 durch Einführung einer jährlichen Dynamisierung von 1% hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB stand und verletzt die Versorgungsrentner, deren Gesamtversorgung bisher nach den Maßstäben des Beamtenrechts angepasst worden ist, noch nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 249/05 vom 16.11.2005

1. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei 13 von insgesamt 171 Arbeitnehmern nachträglich eine Abfindung aus einem Sozialplan erhöht, weil diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den anderen von dem Recht Gebrauch gemacht haben, die Abfindung in Raten statt eines Einmalbetrags in Anspruch zu nehmen.

2. Ein Anspruch auf Dynamisierung einer Rentenanwartschaft nach Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht nur, wenn eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

LAG-KOELN – Urteil, 2 (7) Sa 590/05 vom 05.09.2005

Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 305/05 vom 05.09.2005

Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 1313/04 vom 18.03.2005

Fiktive Berechnung einer nach einer Versorgungsordnung anzurechnenden Sozialversicherungsrente bei einer Versorgungsanwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1016/04 vom 28.02.2005

Die Vereinbarung von Nachdienstzeiten bindet auch den PSV, soweit kein Fall des Versicherungsmissbrauchs vorliegt. Die Verbesserung der Versorgungszusage durch Anrechnung vereinbarter Nachdienstzeiten steht dem Aufrechterhalten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gleich.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 11/04 vom 14.02.2005

Eine Betriebsrente i. S. d. §§ 2, 6 BetrAVG kann im Falle des vor Erreichung der Altersgrenze erfolgenden Ausscheidens des Arbeitnehmers nur dann ein weiteres Mal gekürzt werden, wenn hierfür Regelungen in der Versorgungszusage selbst enthalten sind.

BAG – Beschluss, 3 ABR 21/04 vom 18.01.2005

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchgeführt werden. Dieser Anspruch kann in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Er erstreckt sich nicht nur auf die Wirksamkeit und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf deren Auslegung, jedoch nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge. Der Betriebsrat hat nicht das Recht, im eigenen Namen die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche geltend zu machen.

BAG – Urteil, 3 AZR 550/03 vom 07.09.2004

Verstößt die Leistungsordnung einer Pensionskasse gegen Art. 141 EG, muss die wegen des Geschlechts benachteiligte Gruppe ebenso behandelt werden wie die begünstigte. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche richten sich nicht nur gegen die Pensionskasse (vgl. EuGH 9. Oktober 2001 - Rs. C-379/99 - Menauer - EuGHE I 2001, 7275; BAG 19. November 2002 - 3 AZR 631/97 - BAGE 103, 373), sondern auch gegen den Arbeitgeber.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 509/03 vom 24.03.2004

§ 2 BetrAVG enthält nur Mindestnormen.

Die Rente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist nur dann nach § 2 BetrAVG zu berechnen, wenn sie vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall abhing (Verfallklausel), die Versorgungszusage auf das BetrAVG verwies oder diese Berechnung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

BAG – Urteil, 3 AZR 5/03 vom 24.02.2004

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zu, ihm nach einer festgelegten Zeitspanne eine Versorgungszusage zu erteilen, und verbleibt dem Arbeitgeber nach deren Ablauf kein Entscheidungsspielraum, ob er die Zusage erteilt oder nicht, so beginnt die Unverfallbarkeitsfrist schon mit dem Zeitpunkt der "Zusage der Zusage".

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1353/03 vom 08.01.2004

1) Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG.

2) Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.

BAG – Urteil, 3 AZR 39/03 vom 16.12.2003

Die Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf nicht niedriger sein als der ihm vor seinem Ausscheiden im Zusammenhang mit einer ablösenden Neuregelung des Versorgungswerks garantierte Versorgungsbesitzstand (Bestätigung und Weiterführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt 18. März 2003 - 3 AZR 221/02 - BB 2003, 2625).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 232/03 vom 30.10.2003

1. Der Abzug eines "fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld", das dem früheren Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach einer vor Inkrafttreten des BetrAVG geschaffenen Versorgungsordnung gezahlt wurde, vom Anspruch auf betriebliches Altersruhegeld, das aufgrund §§ 18, 30d BetrAVG gezahlt wird, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unzulässig.

2. Die Zahlung des ungekürzten betrieblichen Altersruhegeldes trotz der zuvor erfolgten Zahlung des Übergangsgeldes stellt zwar eine zweckwidrige Doppelbegünstigung des betreffenden Arbeitnehmers dar. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch nur bereicherungsrechtlich (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) auflösen.

BAG – Urteil, 3 AZR 304/02 vom 23.09.2003

Soweit es um Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 geht, ist es bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn nach der Versorgungsordnung zwar für Männer und Frauen dieselbe feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), für Frauen aber ein niedrigerer versicherungsmathematischer Abschlag als für Männer anzusetzen ist.

BAG – Urteil, 3 AZR 81/02 vom 18.02.2003

Erhalten Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen "ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge" eines Bezugsmonats, handelt es sich regelmäßig auch insoweit um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist nach den für eine Rechtskontrolle ablösender Neuregelungen entwickelten Grundsätzen gegen eine Verschlechterung geschützt.

LAG-KOELN – Urteil, 7 (6) Sa 874/02 vom 05.02.2003

1. Nimmt ein mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vor Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschiedener Mitarbeiter die vorgezogene gesetzliche Altersrente und zugleich auch die vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so kann seine Betriebsrente einer doppelten Kürzung unterzogen werden: Der vorgezogene Betriebsrentenbezug kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag kompensiert werden, die fehlende Betriebstreue vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze durch eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG.

2. Die Vorschrift einer Versorgungsordnung, die in solchen Fällen zusätzlich zu einem versicherungsmathematischen Abschlag eine doppelte zeitratierliche Kürzung (insgesamt also eine dreifache Kürzung) vorsieht, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 2 BetrAVG) (Anschluss an BAG NZA 2002, 93 ff.).

3. Eine zweite zeitratierliche Kürzung kommt allenfalls als "versicherungsmathematischer Abschlag im untechnischen Sinn" dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Regelung der Kompensationsfrage wegen vorzeitigen Rentenbezuges enthält.

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