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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBetrAVG§ 17 BetrAVG 

Entscheidungen zu "§ 17 BetrAVG"

Übersicht

LAG-KOELN – Urteil, 10 Sa 1031/08 vom 27.02.2009

1. Für die Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag reicht eine neuerteilte Zusage in Form einer Bestätigung einer bereits vor dem 31.12.1991 übernommenen Verpflichtung aus (Anschluss an BGH v. 25.7.05 - II ZR 237/03, BAG v. 19.12.00 - 3 AZR 451/99).

2. Die Stellung eines Genossenschaftsmitglieds einer früheren PGH kann eine zulässige Tätigkeitsgrundlage zur Berechnung des Zeitwertfaktors nach § 2 BetrAVG sein.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 218/08 vom 18.06.2008

1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, dass "die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen" zu erfolgen hat, so liegt darin zugleich eine eigenständige konkludente Anpassungsvereinbarung, durch die § 16 BetrAVG wirksam abbedungen wird.

2. Dem steht § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht entgegen; denn es handelt sich dabei nicht um eine Abweichung von § 16 BetrAVG zuungunsten des Arbeitnehmers.

3. Bei der Prüfung, ob sich eine von § 16 BetrAVG abweichende Anpassungsvereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers auswirkt, darf nicht punktuell auf bestimmte Zeiträume abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, in die alle wertbildenden Faktoren der vertraglich vereinbarten Anpassungsregelung einzubeziehen sind.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 37/07 vom 11.10.2007

1. Das sog. Besserstellungsverbot, das dem Empfänger einer Zuwendung der öffentlichen Hand, z. B. einer Großforschungseinrichtung, bei einer Zuwendung die Auflage erteilt, eigene Arbeitnehmer nicht besser zu stellen als die Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers, mit der Folge, dass bei Nichtbeachtung der Entzug der Zuwendung droht, schränkt das Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG nicht a priori ein. Es kann jedoch eine Bindung des den Betriebsparteien und auch der Einigungsstelle zustehenden Ermessens bewirken.

2. Nicht jede Abweichung bei der Arbeitsvertragsgestaltung oder der Vertragspraxis führt jedoch zu einer Überschreitung dieses Ermessens. Vielmehr setzt die Bindung des Ermessens aufgrund des sog. Besserstellungsverbots die sorgfältige Prüfung voraus, ob tatsächlich eine Besserstellung vorliegt und ob dann, wenn die Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsempfängers gegenüber der Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis abweicht, wie sie bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsgebers besteht, der Verlust der Zuwendung droht.

3. Bezieht sich eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch in Lohngestaltungsfragen bei einem Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, auf eine tarifliche Vergütungsordnung oder Teile daraus, ohne selbst den Dotierungsrahmen oder die Höhe des Entgelts betragsmäßig zu regeln, ist dies gleichwohl eine abstrakt-generelle Regelung der Lohngestaltung, die dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.

LAG-KOELN – Urteil, 7 (10) Sa 1412/06 vom 15.08.2007

1.) Zu den schuldrechtlichen Vertragstypen (einschließlich atypischer Vertragsgestaltungen), die als Grundlage einer Tätigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG in Betracht kommen, gehören auch Gesellschaftsverträge. Bei dem Musterstatut der ehemaligen Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR handelte es sich um einen derartigen Gesellschaftsvertrag (Anschluss an BGH II ZR 237/03 vom 25.7.2005).

2.) Erteilt eine GmbH, die nach der deutschen Vereinigung im Wege der Umwandlung aus einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks hervorgegangen ist, einer Person, die für sie als Arbeitnehmer und/oder (mitarbeitender) nicht geschäftsführungsbefugter Minderheitengesellschafter tätig ist, eine Versorgungszusage, so zählen bei der Betriebszugehörigkeit als Unverfallbarkeitsvoraussetzung auch Zeiten der Tätigkeit als PGH-Genosse in der DDR mit.

3.) Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage die Tätigkeit für das Unternehmen erbracht worden ist, vor der Umwandlung als Gesellschaftsvertrag (PGH-Musterstatut) und nachher als Arbeitsvertrag - und/oder umgekehrt - zu qualifizieren ist oder ob durchgehend ein einheitlich zu qualifizierendes Rechtsverhältnis (Gesellschaftsverhältnis oder Arbeitsverhältnis) bestanden hat.

LAG-KOELN – Beschluss, 6 Ta 63/06 vom 13.03.2006

Für Betriebsrentenansprüche, die aus einer Versorgungszusage gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH resultieren, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, auch wenn der Anspruchsteller vorher oder nachher noch als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.

LAG-KOELN – Urteil, 2 (7) Sa 590/05 vom 05.09.2005

Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 305/05 vom 05.09.2005

Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 296/04 vom 19.01.2005

1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen.

2. Die vertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (Enthaftung) des früheren, nicht ausgeschiedenen Firmeninhabers bei Firmenfortführung bzw. bei Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters zum geschäftsführenden Kommanditisten ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Firmenübernehmer/ die neue Personengesellschaft nie Arbeitgeber des Versorgungsgläubigers geworden ist, weil der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer schon vor der Firmenübertragung ausgeschieden ist. Andernfalls würde im Falle der Insolvenz des Firmenübernehmers unter Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 3 BetrAVG eine unzulässige Lücke zu Lasten des Betriebsrentners entstehen.

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 954/02 vom 07.03.2003

1) "Betriebszugehörigkeit" i.S.d. § 30 f BetrAVG bedeutet durchgehende Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner. Fälle der Rechtsnachfolge (z.B. § 613 a BGB) sind mitumfasst. Nicht ausreichend ist grundsätzlich das frühere Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen desselben Konzerns.

2) Zum Kriterium "aus Anlass ihrer Tätigkeit" i.S.d. § 17 I 2 BetrAVG.

BGH – Urteil, II ZR 380/98 vom 29.05.2000

BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17

Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung ablehnt.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 -
OLG Naumburg
LG Magdeburg

BGH – Urteil, II ZR 152/98 vom 13.12.1999

BetrAVG §§ 1, 17; GenG § 39; BGB § 242 Cd

a) Der "Widerruf" einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann.

b) Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, kann auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise "widerrufen" werden.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 -
OLG Hamm
LG Münster

OLG-FRANKFURT – Urteil, 12 U 40/07 vom 20.03.2008

BAG – Urteil, 3 AZR 446/05 vom 31.07.2007


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