1. Sieht die Versorgungszusage eine Versorgung wie für Landesbeamte vor, so schließt dies die Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente auf die Gesamtversorgung auch dann nicht aus, wenn die einschlägigen Beamtengesetze eine solche Anrechnung (noch) nicht vorsehen.
2. Der in jedem Fall anrechnungsfreie Teil einer Unfallrente (§ 31 BVersG, BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 668/87 - AP BetrAVG § 5 Nr. 30, zu 2 a der Gründe) muß dem Versorgungsempfänger im wirtschaftlichen Wert zukommen. Wird vorab ein gesonderter Unfallausgleich zum Ausgleich immaterieller Schäden gewährt, kann in dessen Höhe auch der an sich anrechnungsfreie Teil der Unfallrente angerechnet werden.
Wurde ein Lehrer, der an einer Nordrhein-Westfälischen Ersatzschule als Angestellter tätig war, nach Insolvenz des Schulträgers wegen Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand versetzt und später als Beamter beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt, ohne daß dort die Zeit des einstweiligen Ruhestands als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde, so kann sich aus der im früheren Angestelltenverhältnis erteilten Zusage einer beamtenförmigen Versorgung und der entsprechenden Anwendung des § 54 BeamtVG ein Anspruch gegen den Träger der Haushaltsersatzschule auf eine die Beamtenversorgung des Landes ergänzende Rente ergeben.
Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt wurde, eine Altersrente der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, die teilweise auf Eigenvorsorge beruht, so bleiben die Leistungen aus dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht zeitanteilig nach der ersten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, sondern wertanteilig nach der zweiten Alternative des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz.
Aktenzeichen: 3 AZR 108/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 108/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamm
- 2 Ca 627/98 -
Urteil vom 26. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 7 Sa 1581/98 -
Urteil vom 3. November 1998
1. Verweist ein mit einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes geschlossener Versorgungsvertrag auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht und übernahm dieser Arbeitgeber die Hälfte der Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, so ist die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
2. Für die Anrechnung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse freiwillig leistete oder arbeitsrechtlich dazu verpflichtet war.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Erweiterung der Anrechnung auf Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und gegen das Fehlen einer Übergangsregelung bestanden jedenfalls in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit nicht.
Aktenzeichen: 3 AZR 39/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 39/99 -
I. Arbeitsgericht
Bremen
- 2 Ca 2031/97 -
Urteil vom 22. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 4 Sa 40/98 -
Urteil vom 19. November 1998
Ist dem Angestellten Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen zugesagt, die ihm außer bei Kündigung aus wichtigem Grund auch bei vorzeitigem Ausscheiden zustehen soll, so verliert er seine Versorgungsansprüche nicht schon allein aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die bei Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und zum Verlust der Versorgungsansprüche führen würde (§§ 49 ff. BremBG; §§ 48 f. BBG, § 24 BRRG). Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Angestellten deshalb aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wird.
Aktenzeichen: 3 AZR 553/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 553/98 -
I. Arbeitsgericht Bremen
Urteil vom 19. Juni 1997
- 1 Ca 1216/97 -
II. Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil vom 4. Juni 1998
- 4 Sa 210/97 -