1. Auch eine Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten ist als so genannte Zahlungsgarantie möglich und muss nicht in jedem Fall als Bürgschaft angesehen werden.
2. Das wesentliche Abgrenzungskriterium der Garantie im Verhältnis zur Bürgschaft ist der Verzicht des Garanten auf eine Akzessorietät zur Hauptschuld.
3. Ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien, dass der als "Garant" bezeichnete Vertragspartner nur eine von dem Bestand der Hauptschuld dauernd abhängige Haftung übernommen hat, kann ein Bürgschaftsvertrags selbst dann vorliegen, wenn seine Erklärung ausdrücklich als "Garantie" bezeichnet worden ist.