Beträgt der zeitliche Abstand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraums, kann ein enger sachlicher Zusammenhang iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Die zwischenzeitliche, auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genügt dafür nicht.
Aktenzeichen: 7 AZR 537/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 25. Oktober 2000
- 7 AZR 537/99 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 18 Ca 660/98 -
Urteil vom 15. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 Sa 110/98 -
Urteil vom 29. April 1999
1. Nach § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg bedarf die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des Personalrats. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrats bezieht sich auf die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund.
2. Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn er dem Personalrat den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt. Er ist nicht verpflichtet, unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes im einzelnen zu begründen.
Aktenzeichen: 7 AZR 412/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 27. September 2000
- 7 AZR 412/99 -
I. Arbeitsgericht
Eberswalde
Urteil vom 28. Oktober 1998
- 5 Ca 483/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
Urteil vom 4. Juni 1999
- 5 Sa 787/98 -