Mit dem Besuch einer auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisierten Arbeiter- und Bauernfakultät ist das Erfordernis des "durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Berufes" in § 1 Abs. 1 BerRehaG in der Regel erfüllt.
Eine Verweisung von der Fakultät vor Erlangung der Hochschulreife beschränkt den Betroffenen nicht auf Ausgleichsleistungen als "Verfolgter Schüler" nach § 3 BerRehaG.
Ein Beruf ist in der Regel nicht "sozial gleichwertig" (§ 1 Abs. 1 BerRehaG), wenn mit ihm eine Einkommenseinbuße von mindestens 20 v.H. verbunden ist (wie u.a. Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - ZOV 2000, 405).
Von dem durch die Verfolgungsmaßnahme eingebüßten Einkommen sind jedoch solche Gehaltsbestandteile abzuziehen, die belegbar zum Ausgleich besonderer gesundheitlicher Risiken (z.B. für Tätigkeiten im Uranbergbau) gezahlt wurden.
Urteil des 3. Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 29.00 -
I. VG Chemnitz vom 03.08.1999 - Az.: VG 6 K 1867/97
Mit der Möglichkeit einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, endet die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BerRehaG (Bestätigung des Urteils vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -).
Für die Auslegung des Betriffs "sozial gleichwertiger Beruf" kann auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Bundesversorgungsgesetz zurückgegriffen werden. Hiernach ist in der Regel ab einer Einkommenseinbuße von etwa 20 v.H. davon auszugehen, daß ein sozialer Abstieg vorliegt, und die soziale Gleichwertigkeit zu verneinen ist.
Urteil des 3. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 -
I. VG Potsdam vom 30.07.1999 - Az.: VG 2 K 169/97 -