1. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Unternehmens des öffentlichen Nahverkehrs (beispielsweise eines regionalen Verkehrsverbundes) unterliegen nicht der Klauselkontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, soweit sie mit den Regelungen in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.7.1970 (Beförderungsbedingungenverordnung) inhaltlich übereinstimmen.
2. Die Beförderungsbedingungenverordnung ist nicht unwirksam wegen eines Verstoßes gegen Europäisches Recht. Die Richtlinie 93/13 EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erlaubt keine gerichtliche Kontrolle von Rechtsnormen (wie beispielsweise der Beförderungsbedingungenverordnung).