"Anrechnungsfähige Pflichtversicherungszeiten" im Sinne des § 14 a Abs. 2 BeamtVG sind bei verfassungskonformer Auslegung auch solche Zeiten, für die ursprünglich eine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat und für die nach der sog. "Heiratserstattung" später freiwillig Beiträge nachgezahlt worden sind.
Urteil des 2. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 25.99 -
I. VG Arnsberg vom 07.08.1996 - Az.: VG 2 K 4225/95 -
II. OVG Münster vom 08.06.1998 - Az.: OVG 6 A 4745/96 -