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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBeamtVG§ 6 Abs. 1 S. 4 BeamtVG 

Entscheidungen zu "§ 6 Abs. 1 S. 4 BeamtVG"

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 UE 2279/07 vom 31.07.2008

Bei der Quotierung der Studien-, Ausbildungs- und Zurechnungszeiten zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Teilzeitkräfte handelt es sich um mittelbare Diskriminierung von Frauen, die nicht durch objektive Gesichtspunkte gerechtfertigt ist.

Die Quotierungsvorschriften der §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 5 und 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind daher insoweit wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 141 EG) nicht anzuwenden.

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