Die von § 5 Abs. 1 VAHRG vorausgesetzte Unterhaltspflicht liegt trotz des Verzichts des Unterhaltsberechtigten vor, wenn der Verzicht nur als Gegenleistung für eine Abfindung erklärt worden ist.
Die Abfindung kann aus der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück bestehen.
Die Verletzung von Sorgfaltspflichten ersetzt nicht die für die Wirksamkeit eines Bescheides erforderliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 VwVfG, wenn der Zugang des mittels einfachen Briefs übersandten Bescheides substantiiert bestritten wird und die Behörde die Bekanntgabe des Bescheides nicht nachweisen kann.
Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG ist nicht gegeben, wenn in einem Unterhaltsvergleich die geschiedene Ehefrau gegenüber ihrem früheren Ehemann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, dieser sich aber verpflichtet, seine frühere Ehefrau von Ansprüchen der gemeinsamen Kinder auf Ausbildungsunterhalt freizustellen.