Die gemäß § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen schließt grundsätzlich auch solche Kapitalbeträge ein, die auf eigenen Einzahlungen des Beamten beruhen. Die Eigentumsgarantie oder der Alimentationsgrundsatz stehen dem nicht entgegen.
Die Verrentung erfasst auch Zinsen, die auf die Kapitalabfindungen im Zeitraum zwischen Auszahlung und Eintritt des Versorgungsfalles anfallen.
Zur Verrentung der Kapitalabfindungen nach Maßgabe der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz.