Ein berufsständisches Versorgungswerk verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn es die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwerrente) bei sog. versorgungsnahen Ehen, bei denen das versorgungsberechtigte Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatte, an die Voraussetzung einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren knüpft und die Möglichkeit der Widerlegung ausschließt, es habe sich um eine Versorgungsehe gehandelt.
Der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in den Fällen, in denen das versorgungsberechtigte Mitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Das auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen umfaßt sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das die Witwe durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu zählen auch betriebliche Zusatzversorgungen auf privatrechtlicher Grundlage.
Urteil des 2. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 41.98 -
I. VG Saarlouis vom 08.10.1997 - Az.: VG 3 K 449/95 -
II. OVG Saarlouis vom 05.11.1998 - Az.: OVG 1 R 52/98 -