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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBeamtVG 1991§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG 1991 

Entscheidungen zu "§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG 1991"

Übersicht

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 38.03 vom 28.10.2004

Die Tätigkeit als Professor und Rektor an einer privaten Fachhochschule ist keine Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG.

Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Vordiensttätigkeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden soll, darf das Ermessen nicht in der Weise ausgeübt werden, dass bei den Beamten der einzelnen Laufbahngruppen festgelegte Obergrenzen starr eingehalten werden, die unter der gesetzlichen Höchstgrenze bleiben.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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