Bei den von der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen erstellten Kontoauszügen, Einkaufsscheinen, Auszügen zum Kontenverlauf (Bewegungen) und sonstigen derartigen Buchungsbelegen handelt es sich um Dateien bzw. Akten im Sinne von § 183 Abs. 2 StVollzG. Nicht jeder Vollzugsbedienstete ist berechtigt, sich von diesen personenbezogenen Daten Kenntnis zu verschaffen. Die Abwägung gemäß §§ 183 Abs. 2 StVollzG, 9 Satz 2 BDSG kann ergeben, daß der Aufwand, die jeweiligen Datenträger in einem Umschlag zu verschließen und mit Namen zu beschriften, zu der damit angestrebten Schutzwirkung in keinem angemessenen Verhältnis steht.