1. Ein Anspruch eines Gefangenen auf Einsicht in die ihn betreffende Gefangenenpersonalakte besteht nur, wenn er geltend macht, dass aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei und er der Akteneinsicht bedürfe.
2. In Berlin steht Rechtsanwälten und Verteidigern nach den hier geltenden Verwaltungsvorschriften regelmäßig ein weitergehender Anspruch auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte zu.