Trotz Anlehnung an die zu § 248a StGB entwickelten starren Wertgrenzen der höchst- und obergerichtlichen Strafgerichte geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.6.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308) davon aus, dass bei einem Zugriff auf Gegenstände, deren Wert bei etwa 50 Euro liegt, noch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit greift.