1. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens befristen.
2. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 kann nicht entnommen werden, dass die durch ein planfestgestelltes Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung eines von der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) aufgenommenen Gebietes, in dem eine prioritäre Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) vorkommt, ausnahmslos unzulässig ist.
3. Durch die im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (§ 26d Abs. 4 und 5 i.V.m. § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 26d Abs. 6 und § 26g Abs. 1 BbgNatSchG) für Gebiete, die von der Landesregierung ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, geregelte entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird.
4. § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG ist gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als "Stellungnahme der Kommission" in der Phase bis zur Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung der zuständigen Kommissionsdienststellen in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt wird.
5. Zu den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" und den Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.