Der Deutsche Bahn AG ist mit der DBAGZustV nicht auch die Geltendmachung von "Schmiergeld"-Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG gegen einen ihr zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen worden.
Der Bund als Dienstherr der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten kann weder allgemein noch in einem bestimmten Einzelfall die Deutsche Bahn AG mit der Geltendmachung des aus § 70 BBG folgenden "Schmiergeld"-Herausgabeanspruchs gegen einen dieser Beamten beleihen. Er kann darüber hinaus weder der Deutsche Bahn AG einen solchen Anspruch gegen einen dieser Beamten abtreten noch die Deutsche Bahn AG dazu ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
1. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile, die der Arbeitnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben von einem Dritten rechtswidrig erhalten hat.
2. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes; und zwar unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber dazu auf die Regelung des § 10 BAT stützen kann (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen).
3. Der Einwand des Arbeitnehmers, er habe das Schmiergeld wegen spekulativer Aktiengeschäfte verbraucht, ist im Rahmen seiner Herausgabepflicht unbeachtlich.
4. Ist im Strafverfahren gem. §§ 73 ff. StGB eine Verfallanodnung ergangen, geht diese dem Herausgabeannspruch des Arbeitgebers vor; dieser ist in Bestechungsfällen nicht Verletzter i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Sieht das Strafgericht auf der Grundlage des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nach seinem tatrichterlichen Ermessen von einer Verfallanordnung (teilweise) rechtskräftig ab, so bleibt der (darüber hinausgehende) Herausgabeanspruch des Arbeitgebers unberührt. Die Verfallvorschriften der §§ 73 ff. StGB stellen keine abschließende Sonderregelung dar, so dass bei einer gem. § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbliebenen Verfallanordnung Ansprüche Dritter nicht beseitigt werden.
1. Auch für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten des § 78 a LBG bestand bereits nach § 78 Satz 1 LBG eine grundsätzliche Verpflichtung für kommunale Wahlbeamte, Vergütungen aus Tätigkeiten für kommunale Unternehmen an ihren Dienstherrn abzuführen (im Anschluss an BVerwGE 106, 324).
2. Der Ablieferungsanspruch verjährt in vier Jahren (§ 105 LBG). Darüber hinaus sind der Geltendmachung des Anspruchs für die Vergangenheit aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen - Vertrauensschutz und Berechenbarkeit hoheitlichen Handelns - unter besonderen Umständen zusätzliche Grenzen gesetzt.
Solche Umstände liegen hier in der langjährigen Unklarheit über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit von Wahlbeamten in kommunalen Wirtschaftsunternehmen sowie der in einer Vielzahl von Kommunen seit jeher geübten, aufsichtlich unbeanstandeten Praxis, die Annahme der Vergütungen nicht in Frage zu stellen.
Hat ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit "Schmiergelder" entgegengenommen, so ist er verpflichtet, das Erlangte an seinen Dienstherrn herauszugeben, sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist.
Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.