1. Anderweitig gezahlte Bezüge (hier: EU-Tagegelder) sind regelmäßig auf die nationale Besoldung anzurechnen.
2. Zu viel gezahlte Besoldung kann unter Annahme der verschärften Haftung auf der Grundlage eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts zurückgefordert werden.
1. Auch nach deren Zuweisung an die Deutsche Bahn AG bleibt das Bundeseisenbahnvermögen Dienstherr der Bundesbahnbeamten und ist Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.
2. Tarifvertragliche Vereinbarungen, die nach Entscheidung der Deutsche Bahn AG auch für die ihr zugewiesenen Beamten gelten sollen, haben im Verhältnis zu diesen Beamten die Funktion und Wirkung von Verwaltungsvorschriften.
3. Die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Eine abweichende Verwaltungspraxis ist demgemäß unbeachtlich.
1. Tagegelder, die die EU-Kommission einem deutschen Beamten zahlt, der ihr von dessen deutschen Dienstherrn als nationaler Sachverständiger zugewiesen worden ist, sind weder nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482) noch gemäß § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit.
2. Die Tagegelder sind jedoch gemäß Art. 23 i.V.m. Art. 15 DBA-Belgien im Inland steuerfrei, wenn die EU-Kommission während der Zeit der Zuweisung als --ggf. zusätzlicher-- Arbeitgeber des Beamten i.S. von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien anzusehen ist. Arbeitgeber ist hiernach derjenige, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt.
DBA-Belgien Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19, Art. 23 Abs. 1
EStG § 3 Nr. 64, § 32b Abs. 1 Nr. 2
Prot. über die Vorrechte und Befreiungen der EG vom 8. April 1965 Art. 3 Abs. 1, Art. 13
BRRG § 123a
BBesG § 9a Abs. 2