Die "Polizeizulage" nach Nr. 9 der Vormerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B steht innerhalb des Steuerfahndungsdienstes auch den mit materiellen Aufgaben der Steuerfahndung und mit Steuerstrafsachen betrauten Fahndungshelfern zu. Auf den Umfang ihrer Eingriffsbefugnisse kommt es nicht an.
Die einjährige weitere Ausbildung für den Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist bei der Gewährung der Polizeizulage nach Übernahme des Beamten in den Polizeivollzugsdienst als Dienstzeit im Sinne der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.
Die Tätigkeit eines an das Auswärtige Amt abgeordneten Zollverbindungsbeamten im Ausland erfüllt die Voraussetzungen "vollzugspolizeilicher Tätigkeit" von Zollverwaltungsbeamten im Sinne der Ziffer 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B.
1. Auch nach deren Zuweisung an die Deutsche Bahn AG bleibt das Bundeseisenbahnvermögen Dienstherr der Bundesbahnbeamten und ist Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.
2. Tarifvertragliche Vereinbarungen, die nach Entscheidung der Deutsche Bahn AG auch für die ihr zugewiesenen Beamten gelten sollen, haben im Verhältnis zu diesen Beamten die Funktion und Wirkung von Verwaltungsvorschriften.
3. Die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Eine abweichende Verwaltungspraxis ist demgemäß unbeachtlich.
Die Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erhält nur derjenige, dessen Dienstposten durch den ständigen Umgang mit Abschiebehäftlingen und die sich daraus ergebenden besonderen, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen geprägt ist (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 55.02 -).
Die Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erhält nur derjenige, dessen Dienstposten durch den ständigen Umgang mit Abschiebehäftlingen und die sich daraus ergebenden besonderen, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen geprägt ist.
Zum Begriff der Ausbildung im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. § 23 j der Erschwerniszulagenverordnung.
Durch die Stellenzulage für Minentaucher (Nr. 9 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) werden die Erschwernisse von Tauchertätigkeiten (§§ 7 ff. EZulV) mit abgegolten.
Urteil des 2. Senats vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 24.99 -
I. VG Schleswig vom 16.06.1998 - Az.: VG 16 A 95/97 -
II. OVG Schleswig vom 21.05.1999 - Az.: OVG 3 L 188/98 -
Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gehört aufgrund der ihr vom Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich beigelegten Funktion als "grund-gehaltsergänzend" sachlich zum Grundgehalt.
Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-ordnung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B.
Urteil des 2. Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 31.98 -
I. VG Köln vom 21.12.1995 - Az.: VG 15 K 5528/93 -
II. OVG Münster vom 29.07.1998 - Az.: OVG 12 A 1204/96 -