Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (FamRZ 2003, 1821 ff.) sind auf den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG nicht zu übertragen, so dass dieser im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten nicht in Genuss eines ungekürzten Familienzuschlags gelangen, wenn einer der Ehegatten nur weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird.