Die Anwendung eines im öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrags oder eines Tarifvertrags wesentlich gleichen Inhalts durch einen sonstigen Arbeitgeber im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG erfordert, dass ein solcher Tarifvertrag besteht und der Arbeitsvertrag sich dessen Regelungen ausdrücklich unterwirft.
Dass Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.