Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht.
Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war.
a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.
b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlegenen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft besteht.
Der Status des Soldaten und die damit verbundene grundsätzliche Pflicht zur Dienstleistung in dem durch dienstliche Erfordernisse bestimmten zeitlichen Umfang schließen die Gewährung der nur für Beamte mit geregelter Arbeitszeit vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung auch an Soldaten im Bundesnachrichtendienst aus.
Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 7.98 -
Der Status des Soldaten und die damit verbundene grundsätzliche Pflicht zur Dienstleistung in dem durch dienstliche Erfordernisse bestimmten zeitlichen Umfang schließen die Gewährung der nur für Beamte mit geregelter Arbeitszeit vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung auch an Soldaten im Bundesnachrichtendienst aus.
Urteil des 2. Senats vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 -