1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.
2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
1. Mit Veräußerung einer störenden Anlage geht die Zustandsverantwortlichkeit hierfür grundsätzlich vom Veräußerer auf den Erwerber über, mit der Folge, dass der störende Zustand nicht mehr dem früheren Eigentümer als Zustandsstörer zuzurechnen ist.
2. Eine Verbandsgemeinde, die auf einem verpachteten Grundstück der Ortsgemeinde zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung eine Wasserleitung verlegt, ist dem Pächter gegenüber nach Stilllegung der Leitung nicht als Handlungsverantwortlicher zu deren Beseitigung verpflichtet, wenn noch vor Stilllegung der Leitung ein kommunaler Zweckverband die Wasserversorgungseinrichtungen übernommen hat.
1. Ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen ist bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.
2. Bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen Absetzungen für Substanzverringerung nicht vorgenommen werden.
Wird für ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen (§ 11 ROG, § 10 LPlG LSA), so ist diese Entscheidung wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist.
b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.
1.Um den Naturschutzzweck zu rechtfertigen, müssen gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht genau nachgewiesen werden; es genügt vielmehr, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten einzelner Tier- und Pflanzenarten schließen lassen.
2.Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn der Verordnungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als zu berücksichtigenden Belang nicht verkennt.
3.Die Rohstoffgewinnung hat keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen - wie etwa dem Natur- und Landschaftsschutz.
4.Bei der Abwägung kann eingestellt werden, dass eine bergbaurechtliche Bewilligung seinerzeit rechtswidrig - verfahrensrechtlich ohne das notwendige Beteiligungsverfahren und in der Sache unter Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht - erteilt worden ist.
5.Die solche Abwägung, welche dann die Bodengewinnung als einen Teil privatnützigen Eigentums ausschließt, hält sich im Rahmen der Eigentumsbindung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten. Damit wird der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert.
2. Das Zusatzabkommen zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) vom 14. Mai 1962 (BGBl 1963 II S. 653) bestimmt für den in diesem Abkommen vereinbarten Grenzbereich die Reichweite der deutschen Förderabgabenregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBergG.
3. Für die Aufteilung des im Grenzbereich geförderten Vorkommens ist unerheblich, welcher der nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Berechtigten an welcher Stelle aus dem Grenzbereich Erdöl oder Erdgas gefördert hat. Im gemeinsamen Grenzbereich ist für das innerdeutsche Abgabenverhältnis das sog. Bohrlochprinzip des deutschen innerstaatlichen Rechts durch einen Aufteilungsgrundsatz ersetzt.
4. Ein materielles Recht ist gegenüber einer Behörde verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Behörde infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, die Behörde hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die sie anderenfalls nicht ergriffen hätte oder die sie nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann.
5. Der Zinsanspruch für einen geltend gemachten Erstattungsanspruch kann aus entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 246 BGB auch im Falle einer begründeten Verpflichtungsklage oder einer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO hilfsweise erhobenen Leistungsklage gerechtfertigt sein. Eine Änderung der Parteibezeichnung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat keinen Einfluss auf den durch Rechtshängigkeit entstandenen Zinsanspruch. Das gilt auch für den gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Klageantrag.
Die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 BBergG umfaßt - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in Form der Grundabtretung - grundsätzlich nicht das Recht, den Eigentümern der Feldgrundstücke (oder dinglich Nutzungsberechtigten) eine dem Gewinnungsberechtigten nachteilige Benutzung der Grundstücksoberfläche (hier: Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten.
BGH, Urteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99 -
OLG Dresden
LG Chemnitz
1. Das der Treuhandanstalt verliehene Bergwerkseigentum kann auch dann nicht dem Vermögen eines Bergbauunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 URüV zugerechnet werden, wenn die Treuhandanstalt zum Zeitpunkt der Verleihung Inhaberin aller Geschäftsanteile des Bergbauunternehmens war.
2. Kann aufgrund der vermögensrechtlichen Vorschriften dem Berechtigten nur ein betriebsbereites Bergbauunternehmen ohne zugehöriges Altgewinnungsrecht übertragen werden, ist die verfügungsberechtigte Treuhandanstalt (nunmehr die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) kraft ihrer sich aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ergebenden Pflicht zur Bestandssicherung gehalten, das zurückzugebende oder bereits zurückgegebene Unternehmen mit Hilfe des ihr verliehenen Bergwerkseigentums so auszustatten, dass es als Bergwerksunternehmen weiter betrieben werden kann.
Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 88.99 -
I. VG Dresden vom 02.09.1998 - Az.: VG 5 K 2525/96 -