Das Bundesberggesetz läßt die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung als bergbaulichen Versatz nicht zu.
Die Ablagerung von Abfällen (hier: Kunststoffgranulat) in Hohlräumen eines eingestellten Bergbaubetriebs ist ein Verfahren der Abfallbeseitigung und nicht der Abfallverwertung, wenn weder die Abfälle Rohstoffe ersetzen noch die stofflichen Eigenschaften der Abfälle geeignet sind, einen Nutzen für den Sicherungszweck des bergbaulichen Versatzes zu erfüllen.
Die Vermischung von Abfällen mit anderen Stoffen (hier: mit Rückständen aus der Salzaufbereitung), die nur dazu dient, das Volumen des Versatzmaterials zu erhöhen, führt nicht dazu, daß der Versatz des Gemischs ein Verfahren der Abfallverwertung ist, auch wenn das Gemisch eine noch ausreichende Druckfestigkeit für die bergbauliche Sicherung hat und die Beimischung den Transport des Versatzmaterials zur Stätte der Ablagerung erleichtert.
Urteil des 4. Senats vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 13.98 -
I. VG Stuttgart vom 26.11.1996 - Az.: VG 14 K 3580/95 -
II. VGH Mannheim vom 20.10.1998 - Az.: VGH 14 S 1037/98 -