Verläuft die planfestgestellte Trasse einer öffentlichen Straße durch das Gewinnungsfeld eines Bergwerkseigentümers mit der Folge, daß in einem Teil des Feldes (hier: ca. 11 % der Gesamtfläche) die Bodenschätze faktisch nicht abgebaut werden können, hat der Bergwerkseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich in Geld oder durch Übernahme des Bergwerkseigentums (zu § 124 BBergG).
Urteil des 4. Senats vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 2.97 -