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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBBergG§ 11 BBergG 

Entscheidungen zu "§ 11 BBergG"

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THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 710/00 vom 28.05.2003

1. Die nach § 77 Abs. 1 BBergG auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Grundabtretung stellt eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden umfassenden Prüfung der Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen am Maßstab aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat diese im Grundabtretungsverfahren selbst stattzufinden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241).

2. Aus dem Gebot einer umfassenden Prüfung und Abwägung im Grundabtretungsverfahren folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Grundabtretung auch die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden Bergbauberechtigung (Bewilligung; Bergwerkseigentum) voraussetzt. Eine vorherige Anfechtung der Erteilung der Bewilligung oder der als Bewilligung geltenden Bestätigung über die Aufrechterhaltung eines früher erteilten Gewinnungsrechts durch die betroffenen Grundeigentümer ist regelmäßig nicht zulässig und damit auch nicht geboten.

3. Zur Rechtswidrigkeit der nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages erfolgten Bestätigung eines zur Zeit der DDR erteilten Gewinnungsrechts (Einzelfall).

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